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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht .
=S=> BGB 777. 2 Erfolgt die Anzeige rechtzeitig , so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang , den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat , im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang , den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat .