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=S=> BGB 774. 1 Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt , geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden . Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt .
=S=> BGB 774. 2 Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
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