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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 773. 1 Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen : 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet , insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist , 4. wenn anzunehmen ist , dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird .
=S=> BGB 773. 2 In den Fällen der Nummern 3 , 4 ist die Einrede insoweit zulässig , als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann , an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat ; die Vorschrift des § 772 Abs . 2 Satz 2 findet Anwendung .