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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden .
=S=> BGB 772. 2 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu , so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen . Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu , so gilt dies nur , wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden .