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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 771 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern , solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat ( Einrede der Vorausklage ) . Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage , ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt , bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat .