56
=S=> BGB 770. 1 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern , solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht , das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten .
=S=> BGB 770. 2 Die gleiche Befugnis hat der Bürge , solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann .
|