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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 768. 1 Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der Hauptschuldner , so kann sich der Bürge nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet .
=S=> BGB 768. 2 Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch , dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet .