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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 765. 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten , für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen .
=S=> BGB 765. 2 Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden .