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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 762. 1 Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet . Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden , weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat .
=S=> BGB 762. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel - oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .