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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 760. 2 Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen ; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt , für den sie im Voraus zu entrichten ist , nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente .
=S=> BGB 760. 3 Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt , für den die Rente im Voraus zu entrichten ist , so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag .