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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 759. 1 Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist , hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten .
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BGB 759. 2 Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente .