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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §741 -- § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

-- =S=> BGB 741 Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu , so finden , sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt , die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung ( Gemeinschaft nach Bruchteilen ) .

=U3= §742 -- § 742 Gleiche Anteile

-- =S=> BGB 742 Im Zweifel ist anzunehmen , dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen .

=U3= §743 -- § 743 Früchteanteil ; Gebrauchsbefugnis

-- =S=> BGB 743. 1 Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte .
=S=> BGB 743. 2 Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt , als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird .

=U3= §744 -- § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung

-- =S=> BGB 744. 1 Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu .
=S=> BGB 744. 2 Jeder Teilhaber ist berechtigt , die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen ; er kann verlangen , dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen .

=U3= §745 -- § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

-- =S=> BGB 745. 1 Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden . Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen .
=S=> BGB 745. 2 Jeder Teilhaber kann , sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist , eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen .
=S=> BGB 745. 3 Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden . Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden .

=U3= §746 -- § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

-- =S=> BGB 746 Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt , so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger .

=U3= §747 -- § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

-- =S=> BGB 747 Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen . Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen .

=U3= §748 -- § 748 Lasten - und Kostentragung

-- =S=> BGB 748 Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung , der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen .

=U3= §749 -- § 749 Aufhebungsanspruch

-- =S=> BGB 749. 1 Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen .
=S=> BGB 749. 2 Wird das Recht , die Aufhebung zu verlangen , durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen , so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Unter der gleichen Voraussetzung kann , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird , die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden .
=S=> BGB 749. 3 Eine Vereinbarung , durch welche das Recht , die Aufhebung zu verlangen , diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird , ist nichtig .

=U3= §750 -- § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

-- =S=> BGB 750 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , auf Zeit ausgeschlossen , so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers außer Kraft .

=U3= §751 -- § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

-- =S=> BGB 751 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger . Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt , so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .

=U3= §752 -- § 752 Teilung in Natur

-- =S=> BGB 752 Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur , wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder , falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind , diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige , den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen . Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los .

=U3= §753 -- § 753 Teilung durch Verkauf

-- =S=> BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern .
=S=> BGB 753. 2 Hat der Versuch , den Gegenstand zu verkaufen , keinen Erfolg , so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen ; er hat jedoch die Kosten zu tragen , wenn der wiederholte Versuch misslingt .

=U3= §754 -- § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

-- =S=> BGB 754 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig , wenn sie noch nicht eingezogen werden kann . Ist die Einziehung möglich , so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen .

=U3= §755 -- § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld

-- =S=> BGB 755. 1 Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit , die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind , so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird .
=S=> BGB 755. 2 Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden .
=S=> BGB 755. 3 Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist , hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen .

=U3= §756 -- § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld

-- =S=> BGB 756 Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung , die sich auf die Gemeinschaft gründet , so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen . Die Vorschriften des § 755 Abs . 2 , 3 finden Anwendung .

=U3= §757 -- § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

-- =S=> BGB 757 Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt , so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .

=U3= §758 -- § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

-- =S=> BGB 758 Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung .