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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 756 Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung , die sich auf die Gemeinschaft gründet , so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen . Die Vorschriften des § 755 Abs . 2 , 3 finden Anwendung .