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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 755. 1 Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit , die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind , so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird .
=S=> BGB 755. 2 Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden .
=S=> BGB 755. 3 Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist , hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen .