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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern .
=S=> BGB 753. 2 Hat der Versuch , den Gegenstand zu verkaufen , keinen Erfolg , so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen ; er hat jedoch die Kosten zu tragen , wenn der wiederholte Versuch misslingt .