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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 752 Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur , wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder , falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind , diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige , den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen . Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los .