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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 749. 1 Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen .
=S=> BGB 749. 2 Wird das Recht , die Aufhebung zu verlangen , durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen , so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Unter der gleichen Voraussetzung kann , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird , die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden .
=S=> BGB 749. 3 Eine Vereinbarung , durch welche das Recht , die Aufhebung zu verlangen , diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird , ist nichtig .