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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 748 Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung , der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen .