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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 743. 1 Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte .
=S=> BGB 743. 2 Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt , als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird .