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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 741 Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu , so finden , sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt , die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung ( Gemeinschaft nach Bruchteilen ) .