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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §705 -- § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

-- =S=> BGB 705 Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig , die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern , insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten .

=U3= §706 -- § 706 Beiträge der Gesellschafter

-- =S=> BGB 706. 1 Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten .
=S=> BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .
=S=> BGB 706. 3 Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen .

=U3= §707 -- § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags

-- =S=> BGB 707 Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet .

=U3= §708 -- § 708 Haftung der Gesellschafter

-- =S=> BGB 708 Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .

=U3= §709 -- § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung

-- =S=> BGB 709. 1 Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich .
=S=> BGB 709. 2 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden , so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen .

=U3= §710 -- § 710 Übertragung der Geschäftsführung

-- =S=> BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .

=U3= §711 -- § 711 Widerspruchsrecht

-- =S=> BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .

=U3= §712 -- § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung

-- =S=> BGB 712. 1 Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder , falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet , durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
=S=> BGB 712. 2 Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §713 -- § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter

-- =S=> BGB 713 Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 , soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt .

=U3= §714 -- § 714 Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 714 Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht , ist er im Zweifel auch ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten .

=U3= §715 -- § 715 Entziehung der Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 715 Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten , so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs . 1 und , wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist , nur mit dieser entzogen werden .

=U3= §716 -- § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter

-- =S=> BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen .
=S=> BGB 716. 2 Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen , wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht .

=U3= §717 -- § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

-- =S=> BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .

=U3= §718 -- § 718 Gesellschaftsvermögen

-- =S=> BGB 718. 1 Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ( Gesellschaftsvermögen ) .
=S=> BGB 718. 2 Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch , was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird .

=U3= §719 -- § 719 Gesamthänderische Bindung

-- =S=> BGB 719. 2 Gegen eine Forderung , die zum Gesellschaftsvermögen gehört , kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen .

=U3= §720 -- § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners

-- =S=> BGB 720 Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs . 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §721 -- § 721 Gewinn - und Verlustverteilung

-- =S=> BGB 721. 1 Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen .
=S=> BGB 721. 2 Ist die Gesellschaft von längerer Dauer , so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen .

=U3= §722 -- § 722 Anteile am Gewinn und Verlust

-- =S=> BGB 722. 1 Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt , so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust .
=S=> BGB 722. 2 Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt , so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust .

=U3= §723 -- § 723 Kündigung durch Gesellschafter

-- =S=> BGB 723. 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen , so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen . Ist eine Zeitdauer bestimmt , so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird , 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat . Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären , in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste . Das Kündigungsrecht besteht nicht , wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente . Unter den gleichen Voraussetzungen ist , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist , die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig .
=S=> BGB 723. 2 Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 723. 3 Eine Vereinbarung , durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird , ist nichtig .

=U3= §724 -- § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

-- =S=> BGB 724 Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen , so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft . Dasselbe gilt , wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird .

=U3= §725 -- § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

-- =S=> BGB 725. 1 Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt , so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .
=S=> BGB 725. 2 Solange die Gesellschaft besteht , kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters , mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil , nicht geltend machen .

=U3= §726 -- § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

-- =S=> BGB 726 Die Gesellschaft endigt , wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist .

=U3= §727 -- § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

-- =S=> BGB 727. 1 Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst , sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt .
=S=> BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .

=U3= §728 -- § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

-- =S=> BGB 728. 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht , aufgehoben , so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen .
=S=> BGB 728. 2 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst . Die Vorschrift des § 727 Abs . 2 Satz 2 , 3 findet Anwendung .

=U3= §729 -- § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

-- =S=> BGB 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst , so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend , bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss . Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise .

=U3= §730 -- § 730 Auseinandersetzung ; Geschäftsführung

-- =S=> BGB 730. 1 Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt , sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist .
=S=> BGB 730. 2 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte , für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend , soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert . Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch , wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt , mit der Auflösung der Gesellschaft ; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu .

=U3= §731 -- § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 731 Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft .

=U3= §732 -- § 732 Rückgabe von Gegenständen

-- =S=> BGB 732 Gegenstände , die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , sind ihm zurückzugeben . Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen .

=U3= §733 -- § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden ; Erstattung der Einlagen

-- =S=> BGB 733. 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen , welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften . Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig , so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten .
=S=> BGB 733. 2 Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten . Für Einlagen , die nicht in Geld bestanden haben , ist der Wert zu ersetzen , den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben . Für Einlagen , die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben , kann nicht Ersatz verlangt werden .
=S=> BGB 733. 3 Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen , soweit erforderlich , in Geld umzusetzen .

=U3= §734 -- § 734 Verteilung des Überschusses

-- =S=> BGB 734 Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss , so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn .

=U3= §735 -- § 735 Nachschusspflicht bei Verlust

-- =S=> BGB 735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus , so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen , nach welchem sie den Verlust zu tragen haben . Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen .

=U3= §736 -- § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters , Nachhaftung

-- =S=> BGB 736. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter , in dessen Person es eintritt , aus der Gesellschaft aus .
=S=> BGB 736. 2 Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß .

=U3= §737 -- § 737 Ausschluss eines Gesellschafters

-- =S=> BGB 737 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so kann ein Gesellschafter , in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs . 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt , aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden . Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu . Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter .

=U3= §738 -- § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

-- =S=> BGB 738. 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus , so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu . Diese sind verpflichtet , dem Ausscheidenden die Gegenstände , die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben , ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen , was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde , wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre . Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig , so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .
=S=> BGB 738. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist , soweit erforderlich , im Wege der Schätzung zu ermitteln .

=U3= §739 -- § 739 Haftung für Fehlbetrag

-- =S=> BGB 739 Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus , so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen .

=U3= §740 -- § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

-- =S=> BGB 740. 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil , welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt . Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt , diese Geschäfte so zu beendigen , wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint .
=S=> BGB 740. 2 Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte , Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen .