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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 740. 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil , welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt . Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt , diese Geschäfte so zu beendigen , wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint .
=S=> BGB 740. 2 Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte , Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen .