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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 738. 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus , so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu . Diese sind verpflichtet , dem Ausscheidenden die Gegenstände , die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben , ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen , was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde , wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre . Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig , so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .
=S=> BGB 738. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist , soweit erforderlich , im Wege der Schätzung zu ermitteln .