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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 733. 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen , welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften . Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig , so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten .
=S=> BGB 733. 2 Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten . Für Einlagen , die nicht in Geld bestanden haben , ist der Wert zu ersetzen , den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben . Für Einlagen , die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben , kann nicht Ersatz verlangt werden .
=S=> BGB 733. 3 Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen , soweit erforderlich , in Geld umzusetzen .