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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 732 Gegenstände , die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , sind ihm zurückzugeben . Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen .