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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 730. 1 Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt , sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist .
=S=> BGB 730. 2 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte , für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend , soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert . Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch , wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt , mit der Auflösung der Gesellschaft ; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu .