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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 728. 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht , aufgehoben , so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen .
=S=> BGB 728. 2 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst . Die Vorschrift des § 727 Abs . 2 Satz 2 , 3 findet Anwendung .