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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 727. 1 Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst , sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt .
=S=> BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .