kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
76
=S=> BGB 725. 1 Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt , so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .
=S=> BGB 725. 2 Solange die Gesellschaft besteht , kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters , mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil , nicht geltend machen .