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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 724 Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen , so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft . Dasselbe gilt , wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird .