kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
251
=S=> BGB 723. 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen , so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen . Ist eine Zeitdauer bestimmt , so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird , 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat . Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären , in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste . Das Kündigungsrecht besteht nicht , wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente . Unter den gleichen Voraussetzungen ist , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist , die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig .
=S=> BGB 723. 2 Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 723. 3 Eine Vereinbarung , durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird , ist nichtig .