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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 722. 1 Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt , so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust .
=S=> BGB 722. 2 Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt , so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust .