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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 721. 1 Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen .
=S=> BGB 721. 2 Ist die Gesellschaft von längerer Dauer , so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen .