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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 718. 1 Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ( Gesellschaftsvermögen ) .
=S=> BGB 718. 2 Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch , was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird .