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=S=> BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .
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