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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen .
=S=> BGB 716. 2 Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen , wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht .