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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 715 Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten , so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs . 1 und , wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist , nur mit dieser entzogen werden .