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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 713 Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 , soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt .