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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 712. 1 Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder , falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet , durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
=S=> BGB 712. 2 Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .