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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .