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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .