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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 709. 1 Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich .
=S=> BGB 709. 2 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden , so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen .