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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 706. 1 Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten .
=S=> BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .
=S=> BGB 706. 3 Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen .