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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 705 Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig , die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern , insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten .