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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 704 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen , mit Einschluss der Auslagen , ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes . Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs . 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung .