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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 703 Der dem Gast auf Grund der §§ 701 , 702 zustehende Anspruch erlischt , wenn nicht der Gast unverzüglich , nachdem er von dem Verlust , der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat , dem Gastwirt Anzeige macht . Dies gilt nicht , wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist .