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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 702a. 1 Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden , soweit sie den nach § 702 Abs . 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt . Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall , dass der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt , deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs . 3 abgelehnt hat .
=S=> BGB 702a. 2 Der Erlass ist nur wirksam , wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält .