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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 702. 1 Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag , der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht , jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3. 500 Euro ; für Geld , Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3. 500 Euro der Betrag von 800 Euro .
=S=> BGB 702. 2 Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt , 1. wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist , 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt , die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat .
=S=> BGB 702. 3 Der Gastwirt ist verpflichtet , Geld , Wertpapiere , Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen , es sei denn , dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind . Er kann verlangen , dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden .