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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 699. 1 Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .
=S=> BGB 699. 2 Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit , so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen , sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt .