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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 697 Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen , an welchem die Sache aufzubewahren war ; der Verwahrer ist nicht verpflichtet , die Sache dem Hinterleger zu bringen .